Von dem Frachtgeschäft z. Bcf. v. Güter». 285
übernommen sind, ist die am Abladungs-ort zur Abladungszeit übliche Fracht zuzahlen.
Für Güter, welche über das mit demBefrachter vereinbarte Maaß hinaus zurBeförderung übernommen sind, ist dieFracht nach Verhältniß der bedungenen Frachtzu zahlen.
Art. 6Zt.
Wenn die Fracht nach Maaß, Ge-wicht oder Menge der Güter bedungen ist,so ist im Zweiftl anzunehmen, daß Maaß,Gewicht oocr Menge der abgelieferten undnicht der eingelieferten Güter für dieHöhe der Fracht entscheiden soll.
Art. 622.
Außer der Fracht können Kaplaken,Prämien und dergleichen nicht gefoidertwerden, sofern sie nicht auebedungen sind.
H)ie gewöhnlichen und uugewöhnlichenUnkosten der Schifffahrt als Loorsengeld,Hafengeld, Leuchtfeuergcld, Schlepplohn,Quarantänegelder, Ani'etsungskosten unddergleichen fallen in Ermangelung einerentgegenstehenden Abrede dem Verfrachterallein zur Last, selbst wenn derselbe zu denMaaßregeln, welche die Auslage» verur-sacht haben, auf Grund des Frachtvertragsnicht verpflichtet war.