386 Fünftes Buch. Fünfter Tuel.
Die Fälle der großen Haverei sowiedie Fälle der Aufwendung von Kosten zurErhallung, Bergung und Rettung derLadung werden durch diesen Artikel nichtberührt.
Art. 62Z.
Wenn die Fracht nach Zeit bedungenist, so beginnt sie in Ermangelung eineranderen Abrede mit dem Tage zu laufen,der auf denjenigen folgt, an welchem derSchiffer angezeigt hat, daß er zur Ein-nahme der Ladung, oder bei einer Reisein Ballast, daß er zum Antritt der Reisefertig und bereit sei, sofern aber bei einerReise in Ballast diese Anzeige am Tagevor dem Antritt der Reise noch nicht er-folgt ist, mit dem Tage, an welchem dieReise angetreten wird.
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit be-dungen, so beginnt in allen Fallen die Zeil-fracht erst mit dem Tage zu laufen, anwelchem der Antritt der Reise erfolgt.
Die Zeitfracht endet mit dem Tage,an welchem die Löschung vollendet ist.
Wird die Reise ohne Verschulden desVerfrachters verzögert oder unterbrochen,so muß für die Zwischenzeit die Zeitfcachrfortcntrichtet werden, jedoch unbeschadetder Bestimmungen der Art. 639 und64Y.