Von dem Frachtgeschäft ji, Bef. v. Gütern. Z87
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Der Verfrachter hat wegen der imArt. 6 l 5 erwähnten Forderungen ein Pfand-recht an den Gütern.
Das Pfandrecht besteht, so lange dieGüter zurückbehalten oder deponirt sind;es dauert auch nach der Ablieferung nochfort, sofern es binnen dreißig Tagen nachBeendigung derselben gerichtlich geltendgemacht wird; es erlischt jedoch, sobaldvor der gerichtlichen Geltendmachung dieGüter in den Gewahrsam eines Drittengelangen, welcher sie nicht für den Em-pfanger besitzt.
Art. f>25.
Im Falle des Streits über die For-derungen des Verfrachters ist dieser dieGüter auszuliefern verpflichter, sobald diestreitige Summe bei Gericht oder bet eineranderen zur Annahme von Depositen er-mächtigten Behörde oder Anstalt depo-nirt ist.
Nach Ablieferung der Güter ist derVerfrachter zur Erhebung der deponirtenSumme gegen angemessene Sicherheits-leistung berechtigt.
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So lange das .Pfandrecht dks Ver-frachters besteht, kann das Gericht auf