Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
287
Einzelbild herunterladen
 

Von dem Frachtgeschäft ji, Bef. v. Gütern. Z87

Ar^HKA«- lN^N^Z? tt-.'ij.

Der Verfrachter hat wegen der imArt. 6 l 5 erwähnten Forderungen ein Pfand-recht an den Gütern.

Das Pfandrecht besteht, so lange dieGüter zurückbehalten oder deponirt sind;es dauert auch nach der Ablieferung nochfort, sofern es binnen dreißig Tagen nachBeendigung derselben gerichtlich geltendgemacht wird; es erlischt jedoch, sobaldvor der gerichtlichen Geltendmachung dieGüter in den Gewahrsam eines Drittengelangen, welcher sie nicht für den Em-pfanger besitzt.

Art. f>25.

Im Falle des Streits über die For-derungen des Verfrachters ist dieser dieGüter auszuliefern verpflichter, sobald diestreitige Summe bei Gericht oder bet eineranderen zur Annahme von Depositen er-mächtigten Behörde oder Anstalt depo-nirt ist.

Nach Ablieferung der Güter ist derVerfrachter zur Erhebung der deponirtenSumme gegen angemessene Sicherheits-leistung berechtigt.

"'iiH »nO« 'MkiHiiw'"^^ 5nt

«jl-UMtU »,' > '

So lange das .Pfandrecht dks Ver-frachters besteht, kann das Gericht auf