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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
288
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283 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

dessen Ansuchen verordnn,, daß die Güteroanz oder zu einem entsprechenden Theilbehufs Befriedigung des Verfrachters öf-fentlich verkauft werden.

Diese? Recht gebührt dem Verfrachterauch gegenüber den übrigen Gläubigernund der Konkursmasse des Eigenthümers.

Das Gericht.hat die Beihciligten,wenn sie am Orte anwlsend sind, über dasGesuch, bevor der Verkauf verfügt wird,zu hören.

Art. 627.

Hat der Verfrachter die Güter aus-geliefert, so kann er wegen der gegen denEmpfänger ihm zustehenden Forderungen(Art. 6tb) an dem Befrachter sich nichterholen. Nur insoweit der Befrachter mitdem Schaden des Verfrachters sich etwabereichern würde, findet ein Rückgriff statt.

Art. 623.

Hat der Verfrachter die Güter nichtausgeliefert, und von dem im ersten Ab-satz des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkaufder Güter seine vollständige Befriedigungnicht erhallen, so kann er an dem Be-frachter sich erholen, soweit er wegen seinerFordern''gen aus dem zwischen ihm unddem Befrachter abgeschlossenen Frachtoer-trage nicht befriedigt ist.