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Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. Z3N
Art. 629.
Werden die Güter von dem Em-pfänger nicht abgenommen, so ist der Be-frachter verpflichtet, den Verfrachter wegender Fracht und der übrigen Forderungendem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen..
Bei der Abnahme der Güter durchden Befrachter kommen die Art. 593—626in der Weise zur Anwendung, daß anStelle des in diesen Artikeln bezeichnetenEmpfängers der Befrachter tritt. Insbe-sondere steht in einem solchen Falle demVerfrachter wegen seiner Forderungen dasZurückbehaltungs- und Pfandrecht an denGütern nach Maaßgabe der Art. 624, 625,626, sowie das im Art. 616 bezeichneteRecht zu.
Art. 630.
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft,ohne daß ein Theil zur Entschädigung desanderen verpflichtet ist, wenn vor Antrittder Reise durch einen Zufall
1) das Schiff verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oderreparaturunwürdig kondemnirt(Art. 444) und in dem letzterenFalle ohne Verzug öffentlich ver-kauft wird,
wenn es geraubt wird,
Handel.'L?sch5uch. 19