290 Fünftes Buch. Fünfter Titel.
wenn es aufgebracht oder-- ange-halten und für gute Prise er-klärt wird;
oder
2) die im Frachtvertrag nicht blos nachArt oder Gattung, sondern speziellbezeichneten Güter verloren gehen;
oder
, 3) die, wenn auch nicht im Frachtver-trag speziell bezeichneten Güter ver-loren gehen, nachdem dieselben be-reits an Bord gebracht oder behufsEinladung in das Schiff an derLadungsstelle von dem Schiffer über-nommen worden sind.
Hat aber in dem unter Ziff. 3 be-zeichneten Falle der Verlust, der Güternoch innerhalb der Wartezeit (Art. 5>V>)sich zugetragen, so tritt der Vertrag nihtaußer Kraft, sofern der Befrachter ohneVerzug sich bereit erklärt, statt der ver<loren gegangenen andere Güter (Art. 56 )zu liefern, und mit der Lieferung nochinnerhalb der Wartezeit beginnt. Er hatdie Abladung der anderen Güter binnenkürzester Fiiit zu vollenden, die etwaigenMehrkosten dieser Abladung zu tragen undinsoweit durch dieselbe die Wartezeit über-schritten wird, den dein Verfrachter darausentstehenden Schaden zu ersetzen.