Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 231
Art. 631.
Jeder Theil ist befugt, von dem Ver-trage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung«erpflichtet zu sein:
1) wenn vor Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegtoder zum landesherrlichen Dienstoder zum Dienst einer fremdenMacht in Beschlag genommen,
der Handel mir dem Bestimmungs-ort untersagt,
der Abladungs- oder Bestimmungs-hafen blokirt,
die Ausfuhr der nach dem Fracht-vertrag zu verschiffenden Güteraus dem Abladnngshafen oder dieEinfuhr derselben in den Be-stimmungshafen verboten,
Äurch eine andere Verfügung vonhoher Hand, daS Schiff am Aus-laufen oder die Reise oder dieVersendung der nach dem Fracht-vertrag zu liefernden Güter ver-hindert wird.
In allen vorstehenden Fällen be-rechtigt jedoch die Verfügung vonhoher Hand nur dann zum Rück-tritt, wenn das eingetretene Hindernißnicht voraussichtlich von nur uner-heblicher Dauer ist;
2) wenn vor Antritt .der Reise einKrieg ausbricht, in Folge dessen das
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