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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
291
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Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 231

Art. 631.

Jeder Theil ist befugt, von dem Ver-trage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung«erpflichtet zu sein:

1) wenn vor Antritt der Reise

das Schiff mit Embargo belegtoder zum landesherrlichen Dienstoder zum Dienst einer fremdenMacht in Beschlag genommen,

der Handel mir dem Bestimmungs-ort untersagt,

der Abladungs- oder Bestimmungs-hafen blokirt,

die Ausfuhr der nach dem Fracht-vertrag zu verschiffenden Güteraus dem Abladnngshafen oder dieEinfuhr derselben in den Be-stimmungshafen verboten,

Äurch eine andere Verfügung vonhoher Hand, daS Schiff am Aus-laufen oder die Reise oder dieVersendung der nach dem Fracht-vertrag zu liefernden Güter ver-hindert wird.

In allen vorstehenden Fällen be-rechtigt jedoch die Verfügung vonhoher Hand nur dann zum Rück-tritt, wenn das eingetretene Hindernißnicht voraussichtlich von nur uner-heblicher Dauer ist;

2) wenn vor Antritt .der Reise einKrieg ausbricht, in Folge dessen das

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