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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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292
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292 Fünftes Buch. Fünfler Titel.

Schiff oder die nach dem Fracht-vertrag zu verschiffenden Güter oderbeide nicht mehr als frei betrachtetwerden können und der Gefahr derAufbringung ausgesetzt würden.Die Ausübung der im Art. 56? demBefrachter beigelegte Befugniß ist in denFallen der vorstehenden Bestimmungennicht ausgeschlossen.

Art. 632.

Wenn nach Antritt der Reise dasSchiff durch einen Zufall verloren geht(Art. 630 Ziffer >), so endet der Fracht-vertrag. Jedoch hat der Befrachter, so-weit Güter geborgen oder gerettet sind, dieFracht im Verhältniß der zurückgelegtenzur ganzen Reise zuzahlen (Distanzfracht).

Die Distanzfracht ist nur soweit zuzahlen, als der gerettete Werth der Güterreicht.

Art. 633.

Bei Berechnung der Distanzfrachtkommt in Anschlag nicht allein das Ver-hältniß der beveits zurückgelegten zu dernoch zurückzulegenden Entfernung, sondernauch das Verhältniß des Aufwandes anKosten und Zeir, der Gefahren und Mühenwelche durchschnittlich mit dem vollendetenTheil der Reise verbunden sind, zu denendes nicht vollendkten 'Theils.

Können sich die Parteien über den