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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
293
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Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 298

Betrag der Distanzfracht nicht einigen, soentscheidet darüber der Richter nach billigemErmessen.

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Die Auflösung des Frachtvertragsändert l nichts in den Verpflichtungen desSchiffers, bei Abwesenheit der Becheiligtenauch-nach dem Verlust des Schiffs für dasBeste der Ladung zu sorgen (Art. 5v4>5^6). Der Schiffer ist demzufolge be-rechtigt und verpflichtet und zwar im Falleder'Dringlichkeit auch ohne vorherige An-frage, je nachdem es den Umständen ent-spricht, entweder die Ladung für Rechnungder Betheiligten mittelst eines andernSchiffs nach dem Bestimmungshafen be-fördern zu lassen, oder die Auflagerungoder den Verkauf derselben zu bewirkenund im Falle der Weiterbeförderung oderAuflagerung, behufs Beschaffung der hierzusowie zur Erhaltung der Ladung nöthigenMittel, einen Theil davon zu verkaufen,oder im Falle der Weiterbeförderung dieLadung ganz oder zum Theil zu verbodmen.

Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet,die Ladung auszuantworten oder zur Weiter-beförderung einem anderen Schiffer zuübergeben, bevor die Distanzfracht nebstden sonstigen Forderungen des Verfrachters(Art. til5) und die auf der Ladung haft-enden Beiträge zur großen Haverei-, Berg-