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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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294
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294 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

ungs- und Hülfskosten und Bodmerei?gelder bezahlt oder sichergestellt sind.

Auch für die Erfüllung der nach demersten Absatz dieses Artikels dem Schifferobliegenden Pflichten hastet der Rhedermit dem Schiff, soweit etwas davon ge-rettet ist, und mit der Fracht.

Art. 635.

Gehen nach Antritt der Reise dieGüter durch einen Zufall verloren, so endetder Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zurEntschädigung,des anderen verpflichtet ist^insbesondere ist die Fracht weder ganznoch theilweise zu zahlen, insofern nicht imEefttz das Gegentheil bestimmt ist (Att.6l9).

Art. 636.

Ereignet sich nach dem Antritt derReise einer der im Art. 681 erwähntenZufälle, so ist jeder Theil befugt, von demVertrage zurückzutreten, ohne zur Ent-schädigung verpflichtet zu sein.

Ist jedoch einer der im Art. 63 l unterZiffer 1 bezeichneten Zufälle eingetreten,so muß, bevor der> Rücktritt stattfindet,auf die Beseitigung des Hindernisses dreioder fünf Monate gewartet werden, jenachdem das Schiff in einem europäischenoder in einem nichteuropäischen Hafen sichbefindet.