Von dem Frachtgeschäft z. Vcf. v. Gütern. 295
Die Frist wird, wenn der Schifferdas Hinderniß wahrend des Aufenthaltsin einem Hafen erfährt, von dem Tageder erhaltenen Kunde, anderenfalls vondem Tage an berechnet, ay welchem derSäuffer, nachdem er davon in Kenntnißgesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuersteinen Hafen erreicht.
Die Ausladung des Schiffs erfolgt,in Ermangelung einer anderweitigen Ver-einbarung, in dem Hafen, in welchem eszur Zeit der Erklärung des Rücktritts sichbefindet«
Für den zurückgelegten Theil der Reiseist der Befrachter Distanzfracht (Art. 632,6t3) zu zahlen verpflichtet.
Ist das Schiff in Folge des Hinder-nisses in den Abgangshafen oder in einenanderen Hafen zurückgekehrt, so wird beiBerechnung der Distanzfracht der dem Be-stimmungshafen nächste-Punkt, welchen dasSchiff erreicht hat, behufs Feststellung derzurückgt legten Entfernung zum Anhalt ge-nommen.
Der Schiffer ist auch in den Fallendieses Artikels verpflichtet, vor und nachder Auflösung des Frachtvertrags für dasBeste der Ladung nach 'Maaßgabe derArr. 504—506 und 634 zu sorgen.
' Art. 637.
Muß das Schiff, nachdem es dieLadung eingenommen hat, vor Antritt der