296 Fünftes Buch. Fünfter Tilel.
Reise in dem Abladungshafen oder nachAntritt derselben in einem Zwischen- oderNothhafen in Folge eines der im Art. 631erwähnten Ereignisse liegen bleiben, sowerden die Kosten des Aufenthalts, auchwenn die Erfordernisse der großen Havereinicht vorliegen, über Schiff, Fracht undLadung nach den Grundsätzen der großenHaverei vertheilt, gleichviel ob demnächstder Vertrag aufgehoben oder vollständigerfüllt wird. Zu den Kosten des Aufent-halts werden alle in dem zweiten Absatzdes'Ärt. 703 Ziffer 4 aufgeführten Kostengezahlt, diejenigen des Ein- und Auslaufensjedoch nur dann, wenn wegen des Hinder-nisses ein Nothhafen angelaufen ist.
Art. 638.
Wird nur ein Theil der Ladung vorAntritt der Reise durch einen Zufallbetroffen, welcher, hätte er die ganze Ladungbetroffen, nach den Art. 630 und 63l denVertrag, aufgelöst oder die Parteien zumRücktritt berechtigt haben würde, so ist derBefrachter nur befugt, entweder statt dervertragsmäßigen andere Güter abzuladen,sofern durch deren Beförderung die Lagedes Verfrachters - nicht erschwert wird (Art.963), oder von dem Vertrage unter derVerpflichtung zurückzutreten, ' die Hälfteder bedungenen Fracht und die sonstigenForderungen des Verfrachters zu berichtigen(Art. 58l und 582). Bei Ausübung