Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 297
dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nichtan die sonst einzuhaltende Zeit gebunden.Er hat sich aber ohne Verzug zu erklaren,von welchem der beiden Rechte er Gebrauchmachen wolle und, wenn er die Abladunganderer Güt^r wählt, d^ftlbe binnenkürzester Frist zu bewirken, auch dieetwaigen Mehrkosten dieser Abladung zutragen, und insoweit durch sie die Warte-zeit überschritten wird, den dem Verfrachterdaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Macht er von keinem der beidenRechte Gebrauch, so muß er auch für dendurch den Zufall betroffenen Theil derLadung die volle Fracht entrichten. Dendurch Krieg, Ein- und Ausfuhrverbot odereine andere Verfügung von hoher Handunfrei gewordenen Theil der Ladnng ister jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmenverbunden.
Tritt der Zufall nach Antritt derReise ein, so muß der Befrachter für dendadurch betroffenen Theil der Ladung dievolle Fracht auch dann entrichten, wennder Schiffer diesen Theil in einem andernals dem Bestimmungshafen zu löschen sichgenöthigt gefunden und hierauf mit oderohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat.
Durch diesen Artikel werden die Be-stimmungen der Art. 6l3 und 6!9 nicht