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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
298
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2S8 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

Art. 639.

Abgesehen von den Fällen der Art.631t>38 hat ein Aufenthalt, welchen dieReise vor oder nach ihrem Antritt durchNaturereignisses oder andere Zufälle erleidet,auf die Rechte und Pflichten der Parteienkeinen Einfluß, es sei denn, daß der er-kennbare Zweck des Vertrags durch einensolchen Aufenthalt vereitelt würde. DerBefrachter ist jedoch befugt, während jedesdurch einen Zufall entstandenen, voraus-sichtlich längeren Aufenthalts die bereits indas Schiff geladenen Güter auf seine Ge-fahr und Kosten gegen Sicherheitsleistungfür die rechtzeitige Wiedereinladung aus-zuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung,so hat er die volle Fracht zu zahlen. In"jedem Falle muß er den Schaden ersetzen,welcher aus der von ihm veranlaßten Wie-derausladung entsteht.

Gründet sich der Aufenthalt in einerVerfügung von hoher Hand , so ist fürdie Dauer derselben keine Fracht zu be-zahlen, wenn diese zeitweise bedungen war(Art. 623).

Art. 640.

Muß das Schiff während der Reiseausgebessert werden, so hat der Befrachterdie Wahl, ob er die ganze Ladung andem Orte, wo das Schiff sich befindet,gegen Berichtigung der vollen Fracht undder übrigen Forderungen des Verfrachters