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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
299
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Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 299

(Art. 6i5), und gegen Berichtigung oderSicherstellung der im Art. 616 bezeichnetenForderungen zurücknehmen oder die Wieder-herstellung abwarten will. Im letzterenFalle ist für die Dauer der Ausbesserungkeine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeit-weise bedungen war.

Art. 641.

Wird der Frachtvertrag in Gemaßheitder Art. 63tt636 aufgelöst, so werdendie Kosten der Ausladung aus dem Schiffvon dem Verfrachter, die übrigen Lösch-ungskosten von dem Befrachter getragen.Hat der Zufall jedoch nur die Ladung be-troffen, so fallen die sämmtlichen Kostender Löschung dem Befrackter zur Last^Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. ^638 ein Theil der Ladung gelöscht wird.Mußte in einem solchen Falle Behufsder Löschung ein Hafen angelaufen werden,so hat der Befrachter auch die Hafenkostenzu tragen.

Art. 642.

Die Art. 63»641 kommen auchzur Anwendung, wenn das Schiff zurEinnahme der Ladung eine Zureise inBallast nach dem Abladungshafen zu machenhat. Die Reise gilt aber in einem solchenFalle erst dann als angetreten, wenn sieaus dem Abladungshafen angetreten ist.Wird der Vertrag, nachdem das Schiff