300 Fünftes Buch. Fünfter Titel.
SSL .nntSS .? 4 HAchstpi^dTK «»^ n»T
den Abladungshafen erreicht hat, aber vorAntritt der Reise aus dem letzteren auf-gelöst, so erhält der Verfrachter für dieZureife eine nach den Grundsaßen derDistanzfracht (Art. 633) zu bemessendeEntschädigung.
In anderen Fallen einer zusammen-gesetzten Reise sind die obigen Artikel in-soweit anwendbar, als Natur und Inhaltdes Vertrags nicht entgegenstehen.
Art. 643.
Wenn der Vertrag nicht auf daSSchiff im Ganzen, sondern nur auf einenverhältnißmäßigen Theil oder einen be-stimmt bezeichneten Raum des Schiffsoder auf Stückgüter sich bezieht, so geltendie Art. 630 — 642 mit folgenden Ab-weichungen:
1) In den Fällen der Art. 631 und636 ist jeder Theil sogleich nachEintritt des Hindernisses und ohneRücksicht auf die Dauer desselbenvon dem Vertrage zurückzutretenbefugt.
2) Im Falle des Art. 638 kaun vondem Befrachter das Recht, von demVertrage zurückzutreten, nicht aus-geübt werden.
3) Im Falle des Art. 639 sieht demBefrachter das Recht der einstweiligen