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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
301
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Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 301

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Loschung nur dann zu, wenn dieübrigen Befrachter ihre Genehmig-ung ertheilen.4) Im Fall des Art. 640 kann derBefrachter die Güter gegen Ent-richtung der vollen Fracht und derübrigen Forderungen nur dannzurücknehmen, wenn wahrend derAusbesserung die Löschung dieserGüter ohnehin erfolgt ist.Die Vorschriften der Art. 588 und590 werden hierdurch nicht berührt.

Art. 6-44.

Nach Beendigung jeder einzelnen Ab-ladung hat der Schiffer dem Ablader ohneVerzug gegen Rückgabe des etwa bei derAnnahme der Euter ertheilten vorläufigenEmpfangsscheins ein Konnossement in sovielen Exemplaren auszustellen, als derAblader verlangt.

Alle Exemplare des Konnossementsmüssen von gleichem Inhalte sein, dasselbeDatum haben Und ausdrücken, wie vieleExemplare ausgestellt sind.

Dem Schisser ist auf sein Verlangenvon dem Ablader eine mit der Unterschriftdes Letzteren versehene Abschrift des Kon-nossements zu ertheilen.

Art. 645.Das Konnossement enthält:i) den Namen des Schiffers;