302 FünfreS Buch. Fünfter Titel.
2) den Namen und die Nationalitätdes Schiffs;
3) den Namen des Abladers;
4) den Namen des Empfängers;
5) den Abladungshafen;
6) den Löschungshafen, oder den Ort,an welchem Ordre über denselbeneinzuholen ist;
7) die Bezeichnung der abgeladenenGüter, deren Menge und Merk-zeichen ;
8) die Bestimmung in Ansehung derFracht;
9) den Ort und den Tag der Aus--stcllung;
10) die Zahl der ausgestellten Exem-plare.
Art. 646.
Auf Verlangen des Abladers ist dasKonnossement, sofern nicht das Gegentheilvereinbart ist, an die Ordre des Empfängersoder lediglich an Ordre zu stellen. Imletzteren Falle ist unter der Ordre die Ordredes Abladers zu verstehen.
Das Konnossement kann auch aufden Namen des Schiffers als Empfängerslauten.
Art. 647. .
Der Schiffer ist verpflichtet, imLöschungshafen^- dem legitiznitten 'Inhaberauch nur eines Exemplares des Konnosse-ments die Güter auszuliefern.