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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
303
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Won dem FrachlzeschSft z, Bef. v. Gütern. 303

Zur Empfangnahme der Güter legiti-mirt ist derjenige, an welchen die Güternach dem Konnossement abgeliefert werdensollen, oder auf welchen das Konnossement,wenn es an Ordre lautet, durch Indossa-ment übertragen ist.

Art. 643.

Melden sich mehrere legitimirte Kon-nossemenlsinhaber, so ist der Schiffer ver-pflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, dieGüter gerichtlich oder in einer anderensicheren Weise niederzulegen und die Kott-nossementsinhaber, welche sich gemeldet ha-ben, unter Angabe der Gründe seines Ver-fahrens hiervon zu benachrichtigen.

Wenn die Niederlcgung nicht gericht-lich geschieht, so ist er befugt, über seinVerfahren und dessen Gründe eine öffent-liche Urkunde errichten zu lassen und we-gen der daraus entstehenden Kosten ingleicher Art wie wegen der Fracht sich andie Güter zu halten (Art. 626).

Art. 649.

Die Uebergabe des an Ordre lauten-den Konnossements an denjenigen, welcherdurch dasselbe zur Empfangnahme legili-mirt wird, hat, sobald die Güter wirklichabgeladen sind, für den Erwerb der vonder Uebergabe der Güter abhangigen Rechtedieselben rechtlichen Wirkungen wie dieUebergabe der Güter.