Won dem FrachlzeschSft z, Bef. v. Gütern. 303
Zur Empfangnahme der Güter legiti-mirt ist derjenige, an welchen die Güternach dem Konnossement abgeliefert werdensollen, oder auf welchen das Konnossement,wenn es an Ordre lautet, durch Indossa-ment übertragen ist.
Art. 643.
Melden sich mehrere legitimirte Kon-nossemenlsinhaber, so ist der Schiffer ver-pflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, dieGüter gerichtlich oder in einer anderensicheren Weise niederzulegen und die Kott-nossementsinhaber, welche sich gemeldet ha-ben, unter Angabe der Gründe seines Ver-fahrens hiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlcgung nicht gericht-lich geschieht, so ist er befugt, über seinVerfahren und dessen Gründe eine öffent-liche Urkunde errichten zu lassen und we-gen der daraus entstehenden Kosten ingleicher Art wie wegen der Fracht sich andie Güter zu halten (Art. 626).
Art. 649.
Die Uebergabe des an Ordre lauten-den Konnossements an denjenigen, welcherdurch dasselbe zur Empfangnahme legili-mirt wird, hat, sobald die Güter wirklichabgeladen sind, für den Erwerb der vonder Uebergabe der Güter abhangigen Rechtedieselben rechtlichen Wirkungen wie dieUebergabe der Güter.