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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
304
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304 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

Art. 650.

Sind mehrere Exemplare eines anOrdre lautenden Konnossements ausgestellt,so können von dem Inhaber des einenExemplars die in dem vorstehenden Artikelbezeichneten rechtlichen Wirkungen der Ueber-gabe des Konnossements zum Nachtheil des-jenigen nicht geltend gemacht werden, welcherauf Grund eines andern Exemplars in Ge-maßheit des Art. 6^7 die Auslieferungder Güter von dem Schiffer erlangt hat,bevor der Anspruch auf Auslieferung vondem Inhaber des ersteren Exemplares er-hoben worden ist.

Art. 651.

Hat der Schiffer die Güter noch nichtausgeliefert, so geht unter mehreren sichmeldenden Konnossementsinhabern, wennund soweit die von denselben auf Grundder Konnossementsübergabe an den Güterngeltend gemachten Rechte kollidiren, derjenigevor, dessen Exemplar von dem gemein-schaftlichen Vormann, welcher mehrereKonnossementsexemplare an verschiedenePersonen übertragen hat, zuerst der einendieser Personen, dergestalt übergeben ist,daß dieselbe zur Empfangnahme der Güterlegitimirt wurde.

Bei dem nach einem anderen Orteübersandten Exemplare wird die Zeit derUebergabe durch den Zeilpunkt der Ab-senkung bestimmt.