Don dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 305
Art. 632.
Der Schiffer ist zur Ablieferung derGüter nur gegen Rückgabe eines Exem-plars des Konnossements, auf welchem dieAblieferung der Güter zu bescheinigen ist,verflichtet.
Art. 65Z.
Das Konnossement ist entscheidend fürdie Rechtsverhältnisse zwischen dem Ver-frachter und dem Empfanger der Güter;insbesondere muß die Ablieferung derGüter an den Empfänger nach Inhalt desKonnossements erfolgen.
Die in das Konnossement nicht auf-genommenen Bestimmungen des Frachtver-trags haben gegenüber dem Empfangerkeine rechtliche Wirkung, sofern nicht aufdieselben ausdrücklich Bezug genommen .ist.Wird in Ansehung der Fracht auf denFrachtvertrag verwiesen B. durch dieWorte: „Fracht laut Chartepartie"), sofind hierin die Bestimmungen über Lösch-zeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht alseinbegriffen anzusehen.
Für die Rechtsverhältnisse zwischenVerfrachter und Befrachter bleiben dieBestimmungen-des Frachtvertrages maaß-gebend.
Art. 65^.
Der Verfrachter ist für die Richtig-keit der im Konnossement enthaltenen Be-
H«n»elsgesetzbuch. 2«