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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
305
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Don dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Gütern. 305

Art. 632.

Der Schiffer ist zur Ablieferung derGüter nur gegen Rückgabe eines Exem-plars des Konnossements, auf welchem dieAblieferung der Güter zu bescheinigen ist,verflichtet.

Art. 65Z.

Das Konnossement ist entscheidend fürdie Rechtsverhältnisse zwischen dem Ver-frachter und dem Empfanger der Güter;insbesondere muß die Ablieferung derGüter an den Empfänger nach Inhalt desKonnossements erfolgen.

Die in das Konnossement nicht auf-genommenen Bestimmungen des Frachtver-trags haben gegenüber dem Empfangerkeine rechtliche Wirkung, sofern nicht aufdieselben ausdrücklich Bezug genommen .ist.Wird in Ansehung der Fracht auf denFrachtvertrag verwiesen B. durch dieWorte:Fracht laut Chartepartie"), sofind hierin die Bestimmungen über Lösch-zeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht alseinbegriffen anzusehen.

Für die Rechtsverhältnisse zwischenVerfrachter und Befrachter bleiben dieBestimmungen-des Frachtvertrages maaß-gebend.

Art. 65^.

Der Verfrachter ist für die Richtig-keit der im Konnossement enthaltenen Be-

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