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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
306
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306 Fünftes Buch. Fünfter Titel.

zeichnung der abgeladenen Güter dem Em-pfänger verantwortlich. Seine Haftungbeschränkt sich jedoch auf den Ersatz desMinderwerths, welcher aus der Nichtüber-, einstimmung der Güter mit der im Kon-nossement enthaltenen Bezeichnung sich er-giebt.

Art. 655.

Die im vorstehenden Artikel erwähnteHaftung des Verfrachters tritt auch dannein, wenn die Güter dem Schiffer in Ver-packung oder in geschlossenen Gefäßen über-geben sind.

Ist dieses zugleich aus dem Konnosse-ment ersichtlich, so ist der Verfrachter fürdie Richtigkeit der Bezeichnung der Güterdem Empfänger nicht verantwortlich, soferner beweist, daß ungeachtet der Sorgfalteines ordentlichen Schiffers die Unrichtig-keit der in dem Konnossement enthaltenenBezeichnung nicht wahrgenommen werdenkonnte.

Die Haftung des Verfrachters wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß die Iden-tität der abgelieferten und der übernommenenGüter nicht bestritten oder daß dieselbevon dem Verfrachter nachgewiesen ist.

Art. 656.

Werden dem Schiffer Güter in Ver-packung oder in geschlossenen Gefäßen über-geben, so kann er das Konnossement mit