306 Fünftes Buch. Fünfter Titel.
zeichnung der abgeladenen Güter dem Em-pfänger verantwortlich. Seine Haftungbeschränkt sich jedoch auf den Ersatz desMinderwerths, welcher aus der Nichtüber-, einstimmung der Güter mit der im Kon-nossement enthaltenen Bezeichnung sich er-giebt.
Art. 655.
Die im vorstehenden Artikel erwähnteHaftung des Verfrachters tritt auch dannein, wenn die Güter dem Schiffer in Ver-packung oder in geschlossenen Gefäßen über-geben sind.
Ist dieses zugleich aus dem Konnosse-ment ersichtlich, so ist der Verfrachter fürdie Richtigkeit der Bezeichnung der Güterdem Empfänger nicht verantwortlich, soferner beweist, daß ungeachtet der Sorgfalteines ordentlichen Schiffers die Unrichtig-keit der in dem Konnossement enthaltenenBezeichnung nicht wahrgenommen werdenkonnte.
Die Haftung des Verfrachters wirddadurch nicht ausgeschlossen, daß die Iden-tität der abgelieferten und der übernommenenGüter nicht bestritten oder daß dieselbevon dem Verfrachter nachgewiesen ist.
Art. 656.
Werden dem Schiffer Güter in Ver-packung oder in geschlossenen Gefäßen über-geben, so kann er das Konnossement mit