Don dem Frachtgeschäft z. Vef. v. Gütern. 307
dem Zusatz: „Inhalt unbekannt" versehen.Enthalt das Konnossement diesen oder einengleichbedeutenden Zusatz, so ist der Ver-frachter im Falle der Nichtübereinstimmungdes abgelieferten Inhalts mit dem imKonnossement angegebenen nur in soweitverantwortlich, als ihm bewiesen wird, daßer einen anderen als den abgelieferten In-halt empfangen habe.
Art. 657.
Sind die im Konnossement nach Zahl,Maaß oder Gewicht bezeichneten Güterdem Schiffer nicht zugezählt, zugemessenoder zugewogen, so kann er das Konnosse-ment mit dem Zusatz: „Zahl, Maaß, Ge-wicht unbekannt" versehen. Enthält dasKonnossement diesen oder einen gleichbe-deutenden Zusatz, so hat der Verfrachterdie Richtigkeit der Angaben des Konnosse-ments über Zahl, Maaß oder Gewicht derübernommenen Güter nicht zu vertreten.
Art. 653.
Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oderGewicht der Güter bedungen und imKonnossement Zahl, Maaß oder Gewichtangegeben, so ist diese Angabe für die Be-rechnung der Fracht entscheidend, wennnicht das' Konnossement eine abweichendeBestimmung enthält. Als eine solche ist
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