303 Fünftes Buch. Fünfter Titel.
der Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbe-kannt" oder ein gleichbedeutender Zusatznicht anzusehen.
Art. 659.
Ist das Konnossement mit dem Zu-satz : „frei von Bruch" oder: „frei vonLeckage" oder: „frei von Beschädigung",oder mit einem gleichbedeutenden Zusatzversehen, so haftet der Verfrachter biszum Beweise des Verschuldens des Schiffersoder einer Person, für welche der Ver-frachter verantwortlich ist, nicht für Bruchoder Leckage oder Beschädigung.
Art. 660.
Sind dem Schiffer Güter übergeben,deren Beschädigung, schlechte Beschaffen-heit oder schlechte Verpackung sichtbar ist,so hat er diese Mängel im Konnossementzu bemerken, widrigenfalls er dem Em-pfänger dafür verantwortlich ist, auchwenn das Konnossement mit einem der imvorhergehenden Artikel erwähnten Zusätzeversehen ist.
Art. 66t.
Nachdem der Schiffer ein an Ordrtlautendes Konnossement ausgestellt hat,darf er den Anweisungen des Abladerswegen Zurückgabe oder Auslieferung derGüter nur dann Folge leisten, wenn ihm