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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
309
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Von dem FrachtgesSäft z. Bcf. v. Gutem. 30S

die sämmtlichen Exemplare des Konnosse-ments zurückgegeben werden.

Dasselbe gilt in Ansehung der An-forderungen eines Konnossementsinhabersauf Auslieferung der Güter, solange derSchiffer den Bestimmungshafen nicht er-reicht hat.

Handelt er diesen Bestimmungen ent-gegen, so bleibt er dem rechtmäßigen In-haber des Konnossements verpflichtet.

Lautet das Konnossement nicht anOrdre, so ist der Schisser zur Zurückgabeoder Auslieferung der Güter, auch ohneBeibringung eines Exemplars des Konnosse-ments, verpflichtet, sofern der Ablader undder im Konnossement bezeichnete Empfängerin die Zurückgabe oder Auslieferung derGüter willigen. Werden jedoch nichtsämmtliche Exemplare des Konnossementszurückgestellt, so kann der Schiffer wegender deßhalb zu besorgenden Nachtheile zu-vor Sicherheitsleistung fordern.

Art. 662.

Die Bestimmungen des Art. 661kommen auch dann zur Anwendung, wennder Frachtvertrag vor Erreichung des Be-stimmungshafens in Folge eines Zufallsnach den Art. 630 bis 6-13 aufgelöst wird.

Art. 663.

In Ansehung der Verpflichtungendes Schiffers aus den von ihm geschlossenen

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