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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
310
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310 Fünftes Buch. Sechster Titel.

Frachtverträgen und ausgestellten Konnosse-menten hat es bei den Vorschriften derArt. 478, 479 und 502 sein Bewenden.

Art. 664.

Im Falle der Unterverfrachtung haf-tet für die Erfüllung des Unterfcachtver-trags, insoweit dessen Ausführung zu denDienstobliegenheiten des Schiffers gehörtund von diesem übernommen ist, insbe-sondere durch Annahme der Güter undAusstellung des Konnossements, nicht derUnterverfrachter, sondern der Rheder mitSchiff und Fracht (Art. 452).

Ob und inwieweit im Uebrigen derRheder oder der Unterverfrachter von demUnterbefrachter in Anspruch genommen wer-den könne, und ob im letzteren Falle derUnterverfrachter für die Erfüllung unbe-schrankt zu haften oder nur die auf Schiffund Fracht beschränkte Haftung des Rhe-ders zu vertreten habe, wird durch vor-stehende Bestimmung nicht berührt.

Sechster Titel.

Von dem Frachtgeschäft zur Resörderung vonReisenden.

Art. 665.

Ist der Reisende in dem Ueberfahrts-vertrage genannt, so ist derselbe nicht he-fugt, das Recht auf die Ueberfahrt aneinen Anderen abzutreten.