Von dem Frachtgeschäft z. Bes. v. Reisenden. 311
Art. 666.
Der Reisende ist verpflichtet, alle dieSchiffsordnung betreffenden Anweisungendes Schiffers zu befolgen.
Art. 667.
Der Reisende, welcher vor oder nachdem Antritt der Reise sich nicht rechtzeitigan Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrts-geld bezahlen, wenn der Schiffer die Reiseantritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zuwarten.
Art. 663.
Wenn der Reisende vor dem Antrittder Reise den Rücktritt von dem Ueber-fahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durchKrankheit oder einen anderen in seinerPerson sich ereignenden Zufall zurückzu-bleiben genöthigt wird, so ist nur dieHälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen.
Wenn nach Antritt der Reise derRücktritt erklärt wird, oder einer der er-wähnten Zufälle sich ereignet, so ist dasvolle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.
Art. 669.
Der Ueberfahrtsvertrag tritt außerKraft, wenn durch einen Zufall das Schiffverloren geht (Art. 630 Ziff. 1).