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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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312
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312 Fünftes Buch. Sechster Titel.

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Art. 670.

Der Reisende ist befugt, von demVertrage zurückzutreten, wenn ein Kriegausbricht, in Folge dessen das Schiff nichtmehr als frei betrachtet werden kann undder Gefahr der Aufbringung ausgesetztwäre, oder wenn die Reise durch eine dasSchiff betreffende Verfügung von hoherHand aufgehalten wird.

Das Recht des Rücktritts steht auchdem Verfrachter zu, wenn er in einem dervorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oderwenn das Schiff hauptsächlich zur Be-förderung von Gütern bestimmt ist, unddie Unternehmung unterbleiben muß, weildie Güter ohne sein Verschulden nicht be-fördert werden können.

Art. 671.

In allen Fällen, in welchen zufolgeder Art. 669 und 670 der Ueberfahrts-vertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zurEntschädigung des anderen verpflichtet.

Ist jedoch die Auflösung erst nachAntritt der Reise erfolgt, so hat derReisende das Ueberfahrtsgeld nach Ver-hältniß der zurückgelegten zur ganzen Reisezu zahlen.

Bei der Berechnung des zu zahlen-den Betrags sind die Vorschriften desArt. 633 maaßgebend.