Von dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Reisenden. 313
Art. 672.
Muß das Schiff während der Reiseausgebessert werden, so hat der Reisende,auch wenn er die Ausbesserung nicht ab-wartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.Wartet er die Ausbesserung ab, so hatihm der Verfrachter bis zum Wiederantrittder Reise ohne besondere VergütungWohnung zu gewähren, auch die nach demUöberfahrtsverrrage in Ansehung der Be-köstigung ihm obliegenden Pflichten weiterzu erfüllen.
Erbietet sich jedoch der Verfrachter,den Reisenden mit einer anderen gleich gutenSchiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigungder übrigen vertragsmäßigen Rechte des-selben nach dem Bestimmungshafen zu be-fördern und weigert sich der Reisende, vondem Anerbieten Gebrauch zu machen, sohat er auf Gewährung von Wohnung undKost bis zum Wiederantritt der Reise nichtweiter Anspruch.
Art. 673.
Für den Transport der Reiseeffekten,welche der Reisende nach dem Ueberfahrts-vertrag an Bord zu bringen befugt ist,hat derselbe, wenn nicht ein Anderes be-dungen ist, neben dem Ueberfahrtsgeldekeine besondere Vergütung zu zahlen.