314 Fünftes Buch. Sechster Titel.
Art. 67-t.
Auf die an Bord gebrachten Reise-effekten finden die Vorschriften der Art.562, 594, 618 Anwendung.
Sind dieselben von dem Schiffer odereinem dazu bestellten Dritten übernommen,so gelten für den Fall ihres Verlustes oderihrer Beschädigung die Vorschriften derArt. 607, 608, 609, 610, 611.
Auf sämmtliche von dem Reisendenan Bord gebrachte Sachen finden außer-dem die Art. 564, 565, 566 und 620Anwendung..
Art. 675.
Der Verfrachter hat wegen des Ueber-fahrtsgeldes an den von dem Reisendenan Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht besteht jedoch nur solange die Sachen zurückbehalten oder depo-nirt sind.
Art. 676.
Stirbt ein Reisender, so ist der Schifferverpflichtet, in Ansehung der an Bord sichbefindenden Effekten desselben das Inter-esse der Erben nach den Umständen desFalls in geeigneter Weise wahrzunehmen.
Art. 677.
Wird ein Schiff zur Beförderungvon Reisenden einem Dritten verfrachtet,sej es im Ganzen oder zu einem Theil