Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
315
Einzelbild herunterladen
 

Bon dem Frachtgeschäft z. Bef. v. Reisenden. 315

oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahlvon Reisenden befördert werden soll, sogelten für das Rechtsverhältniß zwischendem Verfrachter und dem Dritten dieVorschriften des fünften Titels, soweit dieNatur der Sache die Anwendung derselbenzuläßt.

Art. 678.

Wenn in den folgenden Titeln diesesBuchs die Fracht erwähnt wird, so sindunter dieser, sofern nicht das Gegentheilbestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zuverstehen.

Art. 679.

Die auf das Auswanderungswesensich beziehenden Landesgesetze, auch insoweitsie privatrechtliche Bestimmungen enthalten,werden durch die Vorschriften dieses Titelsnicht berührt.

Siebenter Titel.Von der Rodmerei.

Art. 680.

Bodmerei im Sinne dieses Gesetz-buchs ist ein Darlehensgeschäft, welchesvon dem Schiffer als solchem kraft derin diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Be-fugnisse unter Zusichecung einer Prämieund unter Verpfandung von Schiff, Fracht