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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
316
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Zt6 Fünftes Buch. Siebenter Titel.

und Ladung oder von einem oder mehrerendieser Gegenstände in der Art eingegangenwird, daß der Gläubiger wegen seiner An-sprüche nur an die verpfändeten (verbod-meten) Gegenstände nack Ankunft desSchiffs an dem Orte sich halten könne,wo die Reise enden soll, für welche dasGeschäft eingegangen ist (Bodmereireise).

Art. 681.

Bodmerei kann von dem Schiffer nurin folgenden Fällen eingegangen werden:

1) während das Schiff außerhalb desHeimathshafens sich befindet, zumZweck der Ausführung der Reise,nach Maaßgabe der Art. 497, 507bis 509 und 511;

2) während der Reise im alleinigenInteresse der Ladungsbetheiligten HumZweck der Erhaltung und Weiter-beförderung der Ladung nach Maaß-gabe der Art. 50-1, 511 und 634.

In dem Falle der Ziffer 2 kann derSchiffer die Ladung allein verbodmen, inallen'übrigen Fällen kann er zwar dasSchiff oder die Fracht allein, die Ladungaber nur zusammen mit dem Schiff undder Fracht verbodmen.

In der Verbodmung des Schiffs ohneErwähnung der Fracht ist die Verbodmungder letzteren nicht enthalten. Werden aberSchiff und Ladung verbodmet, so gilt dieFracht als mitverbodmet.