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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
317
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Von der Bodmcrei. 317

Die Verbodmung der Fracht ist zu-lässig, so lange diese der Seegefahr nochnicht entzogen ist.

Auch die Fracht desjenigen Theilsder Reise, welcher noch nicht angetretenist, kann.verbodmet werden.

Art. 683.

Die Höhe der Bodmcreivrämie istohne Beschrankung dem Uebereinkommender Parteien überlassen.

Die Prämie umfaßt in Ermangelungeiner entgegenstehenden Vereinbarung auchdie Zinsen.

Art. 683.

Ueber die Verbodmung muß von demSchiffer ein Bodmereibrief ausgestellt.wer-den. Ist dieses nicht geschehen, so hatder Gläubiger diejenigen Rechte, welcheihm zustehen würden, wenn der Schifferzur Befriedigung des Bedürfnisses eineinfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre.

Art. 634.

Der Bodmereigeber kann verlangen,daß der Bodmereibrief enthalte:

1) den Namen des Bodmereigläubigers;z) den Kapitalbetrag der Bodmerei-schuld;

3) den Betrag der Bodmereiprämie