SIS Fünftes Buch. Siebenter Titel.
oder den Gesammtbetrag der demGläubiger zu zahlenden Summe;
4) die Bezeichnung der verbodmetenGegenstände;
5) die Bezeichnung des Schiffs unddes Schiffers;
6) die Bodmereireise;
7) die Zeit, zu welcher die Bodmerei-schuld gezahlt werden soll;
8) ' den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
9) die Bezeichnung der Urkunde imKontext als Bodmereibrief, oder die
. Erklärung, daß die Schuld als Bod-mereischuld eingegangen sei, oder eineandere das Wesen der Bodmerei ge-nügend bezeichnende Erklärung;16) die Umstände, welche die Eingehungder Bodmerei nothwendig gemachthaben;
11) den Tag und den Ort der Aus-stellung ;
12) die Unterschrift des Schiffers.
Die Unterschrift des Schiffers mußauf Verlangen in beglaubigter Form er-theilt werden.
Art. 635.Auf Verlangen des Bodmereigebersist der Bodmereibrief, sofern nicht dasGegentheil vereinbart ist, an die Ordredes Gläubigers oder lediglich an Ordre zustellen. Im letzteren Falle ist unter derOrdre die Ordre des Bodmereigebers zuverstehe«.