Von der Bsdmerei. 319
Art. 636. .
Ist vor Ausstellung des Bodmerei-briefs die Nothwendigkeit der Eingehungdes Geschäfts von dem Landeskonsul oderdemjenigen Konsul, welcher dessen Geschäftezu versehen berufen ist, und in dessen Er-mangelung von dem Gericht oder der sonstzuständigen Behörde des Orts der Aus-stellung, sofern es aber auch an einersolchen fehlt, von den Schiffsoffizieren ur-kundlich bezeugt, so wird angenommen, daßder Schiffer zur Eingehung des Geschäftsin dem vorliegenden Umfange befugt ge-wesen sei.
Es findet jedoch der Gegenbeweis statt.
Art. 687.
Der Bodmereigeber kann die Aus-stellung des Bodmereibriefs in mehrerenExemplaren verlangen.
Werden mehrere Exemplar ausgestellt,so ist in jedem Exemplar anzugeben, wieviele ertheilt sind.
Der Bodmereibrief kann durch In-dossament übertragen werden, wenn er anOrdre lautet.
Der Einwand, daß der Schiffer zurEingehung des Geschäfts überhaupt oderin dem vorliegenden Umfange nicht befugtgewesen sei, ist auch gegen den Indossatarzulässig.