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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
320
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320 Fünftes Buch. -Siebenter Titel.

Art. 688.

Die Bodmereischuld ist, sofern nichtin dem Bodmereibrief selbst eine andereBestimmung getroffen ist, in dem Bestimm-ungshafen der Bodmereireise und am achtenTage nach der Ankunft des Schiffs indiesem Hafen zu zahlen.

. Von dem Zahlungstage an laufenkaufmännische Zinsen von der ganzen Bod-mereischuld einschließlich der Prämie.

Die vorstehende Bestimmung kommtnicht zur Anwendung, wenn die Prämienach Zeit bedungen ist; die Zeitprämieläuft aber bis zur Zahlung des Bodmerei-kapitals.

Art. 689.

Zur Zahlungszeit kann die Zahlungder Bodmereischuld dem legitimirren In-haber auch nur eines Exemplars des Bod-mereibriefs nicht verweigert werden.

Die Zahlung kann nur gegen Rück-gabe dieses Exemplars verlangt werden,auf welchem über die ^Zahlung zu qvit-tiren ist.

Art. 690.

Melden sich mehrere gehörig legitim-irte Bodmereibriefsinhaber, so sind siesämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenndie verbodmeten Gegenstände befreit wer-den sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer