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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
321
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Von der Bodmerei. ' - 321

Weise niederzulegen und die Bodmerei-briefsinhaber, welche sich gemeldet haben,unter Angabe der Gründe des Verfahrenshiervon zu benachrichtigen.

Wenn die Niederlegung nicht gericht-lich geschieht, so ist der Deponent befugt,über sein Verfahren und dessen Gründeeine öffentliche Urkunde errichten zu lassenund die daraus entstehenden Kosten vonder Bodmereischuld abzuziehen.

Art. 691.

Dem Bodmereiglaubiger fallt wederdie große noch die besondere Haverei zurLast.

Insoweit jedoch die verbodmeten Ge-genstände durch große oder besondere Ha-verei zur Befriedigung des Bodmerei -glaubigers unzureichend werden,' hat der-selbe den hieraus entstehenden Nachtheilzu tragen.

Art. 692.

Die sämmtlichen verbodmeten Gegen-stande haften dem.Bodmereiglaubiger soli-darisch.

Auch schon vor Eintritt der Zahlungs-zeit kann der Gläubiger nach Ankunft desSchiffes im Bestimmungshafen der Bod-»Uereireise die,Beschlagnahme der sämmt-lichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen.

Handelsgesetzbuch. 21