32Z Fünftes Buch. Siebenter Titel.
Art. 69?.
Der Schiffer hat für die Bewahrungund Erhaltung der verbodmeten Gegen-stande zu sorgen; er darf ohne dringendeGründe keine Handlung vornehmen, wo-durch die Gefahr für den Bodmereigebeceine größere oder eine andere wird, alsderselbe bei dem Abschluß des Vertragsvoraussetzen mußte. ^
Handelt er diesen Bestimmungen zu-wider, so ist er dem Bodmereigläubigerfür den daraus entstehenden Schaden ver-antwortlich (Art. 479).
Art. 694.
Hat der Schiffer die Bodmereiretsewillkührlich verändert oder ist er von demderselben entsprechenden Wege willkührlich ab-gewichen oder hat er nach ihrer Beendigungdie verbodmeten Gegenstande von neuemeiner Seegefahr ausgesetzt, ohne daß dasInteresse des Gläubigers es geboten hat,so haftet der Schiffer dem Gläubiger fürdie Bodmereischuld insoweit persönlich, alsderselbe aus den verbodmeten Gegenständenseine Beftiedignng nicht erhält, es seidenn, daß er beweist, daß die unterbliebeneBefriedigung durch die Veränderung derReise oder die Abweichung oder die neueSeegefahc nicht verursacht ist.