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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
323
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Von der Bodmerei.

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Art. 695.

Der Schiffer darf die verbodmeteLadung vor Befriedigung oder Sicher-stellung des Gläubigers weder ganz nochtheilweise ausliefern, widrigenfalls er demGlaubiger für die Bodmereischuld insoweitpersönlich verpflichtet wird, als derselbeaus den ausgelieferten Gütern zur Zeitder Auslieferung hätte befriedigt werdenkönnen.

Es wird bis zum Beweise des Gegen-theils angenommen, daß der Gläubigerseine vollständige Befriedigung hätte er-langen können.

Art. 696.Hat der Rheder in den Fällen derArt. 693, 694, 695 die Handlungsweisedes Schiffers angeordnet, so kommen dieVorschriften.des zweiten .und dritten Ab-satzes des Art. 479 zur Anwendung.

Art. 697.Wird zur Zahlungszeit die Bodmerei-schuld nicht bezahlt, so kann der Gläubigerden öffentlichen Verkauf des verbodmetenSchiffs und der verbodmeten Ladung, so-wie die Ueberweisung der verbodmetenFracht bei dem zuständigen Gericht bean-tragen.

Die Klage ist zu richten in Ansehungdes Schiffs und der Fracht gegen denSchiffer oder Rheder, in Ansehung derLadung vor der Auslieferung gegen den

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