324 Fünftes Buch. Siebenter Titel.
Schiffer, nach der Auslieferung gegen denEmpfänger, sofern dieselbe sich noch beiihm oder einem Anderen befindet, welchersie für ihn besitzt.
Zum Nachtheil eines dritten Er-Werbers, welcher den Besitz der verbodme-ten Ladung im guten Glauben erlangt hat,kann der Gläubiger von seinen Rechtenkeinen Gebrauch machen.
Art. 693.
Der Empfänger, welchem bei An-nahme der verbodmeten Güter bekannt ist,daß auf ihnen eine Bodmereischuld hastet,wird dem Gläubiger für die Schuld biszum Werthe, welchen die Güter zur Zeitihrer Auslieferung hatten, insoweit persön-lich verpflichtet, als der Gläubiger, fallsdie Auslieferung nicht erfolgt wäre, ausden Gütern hatte befriedigt werden können.
Art. 699.
Wird vor dem Antritt der Bodmerei -reise die Unternehmung aufgegeben, so istder Gläubiger befugt, die sofortige Be-zahlung der Bodmereischuld an dem Ortezu verlangen, an welchem die Bodmereieingegangen ist; er muß sich jedoch eineverhältnißmaßige Herabsetzung der Prämiegefallen lassen; bei der Herabsetzung istvorzugsweise das Verhältniß der be-standenen zu der übernommenen Gefahrmaaßgebend.