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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
324
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324 Fünftes Buch. Siebenter Titel.

Schiffer, nach der Auslieferung gegen denEmpfänger, sofern dieselbe sich noch beiihm oder einem Anderen befindet, welchersie für ihn besitzt.

Zum Nachtheil eines dritten Er-Werbers, welcher den Besitz der verbodme-ten Ladung im guten Glauben erlangt hat,kann der Gläubiger von seinen Rechtenkeinen Gebrauch machen.

Art. 693.

Der Empfänger, welchem bei An-nahme der verbodmeten Güter bekannt ist,daß auf ihnen eine Bodmereischuld hastet,wird dem Gläubiger für die Schuld biszum Werthe, welchen die Güter zur Zeitihrer Auslieferung hatten, insoweit persön-lich verpflichtet, als der Gläubiger, fallsdie Auslieferung nicht erfolgt wäre, ausden Gütern hatte befriedigt werden können.

Art. 699.

Wird vor dem Antritt der Bodmerei -reise die Unternehmung aufgegeben, so istder Gläubiger befugt, die sofortige Be-zahlung der Bodmereischuld an dem Ortezu verlangen, an welchem die Bodmereieingegangen ist; er muß sich jedoch eineverhältnißmaßige Herabsetzung der Prämiegefallen lassen; bei der Herabsetzung istvorzugsweise das Verhältniß der be-standenen zu der übernommenen Gefahrmaaßgebend.