Von der Bodmerei. ,
325
Wird die Bodmereireise in einem an-deren als dem Bestimmungshafen derselben "beendet, so'ist die Bodmereischuld ohneeinen Abzug von der Prämie in diesemanderen Hafen nach Ablauf der vertrags-mäßigen und in deren Ermangelung derachttägigen (Art. 683) "Zahlungsfrist zuzahlen. Die Zahlungsfrist wird vomTage der definitiven Einstellung der Reiseberechnet.
Soweit in diesem Artikel nicht einAnderes bestimmt ist, kommen die Art.639—693 auch in den vorstehenden Fällenzur Anwendung.
Art. 700.
Die Anwendung der Vorschriftendieses Titels wird dadurch nicht ausge-schlossen, daß der Schiffer zugleich Mit-eigenthümer oder Alleineigenthümer desSchiffs oder der Ladung oder beider ist,oder daß er auf Grund besonderer An-weisung der Betheiligten die Bodmereieingegangen ist.
Art. 701.
Die Bestimmungen über die uneigent-liche Bsdmerei d. h. diejenige, welchenicht von dem Schiffer als solchem in denim Art. 6S1 bezeichneten Fällen einge-gangen ist, bleiben den Landesgesetzen vor-behalten.