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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
326
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326 Fünftes Buch. Achter Titel.

Achter Titel.

Von der Hauerei.Erster Abschnitt.

Große (gemeinschaftliche) Haverei undbesondere Haverei.

Art. 702.

Alle Schäden, welche dem Schiffoder der Ladung öder beiden zum Zweckder Errettung beider aus einer gemein-samen Gefahr von dem Schiffer oder aufdessen Geheiß vorsatzlich zugefügt werden,sowie auch die durch solche Maaßregelnferner verursachten Schäden, ingleichem dieKosten, welche zu demselben Zweck aufge-wendet werden, sind große Haverei.

Die große Haverei wird von Schiff,Fracht und Ladung gemeinschaftlich ge-tragen.

Art. 703.

Alle nicht zur großen Haverei ge-hörigen, durch einen Unfall verursachtenSchäden und Kosten, soweit letztere nichtunter den Art. 622 fallen, sind besondereHaverei.

Die besondere Haverei wird von denEigenthümern des Schiffs und der Ladung,von jedem für sich allein getragen.