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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
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327
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Von der Haverei.

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Art. 704.

Die Anwendung der Bestimmungenüber große Haverei wird dadurch nichtausgeschlossen, daß die Gefahr in Folgedes Verschuldens eines Dritten öder aucheines Betheiligten herbeigeführt ist.

Der Betheiligte, welchem ein solchesVerschulden zur Last fällt, kann jedochnicht allein wegen der ihm etwa entstandenenSchaden keine Vergütung fordern, sonderner ist auch den Beitragspflichtigen für denVerlust verantwortlich, welchen sie dadurcherleiden, daß der Schaden als großeHaverei zur Vertheilung kommt.

Ist die Gefahr durch eine Person derSchiffsbesatzung verschuldet, so tragt dieFolgen dieses Verschuldens auch der Rhe-der nach Maaßgabe der Art. 451, 452.

Art. 705.

Die Havereivertheilung tritt nur ein,wenn sowohl das Schiff als auch dieLadung und zwar jeder dieser Gegenständeentweder ganz oder theilweise wirklich ge-rettet worden ist.

Art. 706.

Die Verpflichtung, von einem ge-retteten Gegenstande beizutragen, wird da-durch, daß derselbe später von besondererHaverei betroffen wird, nur dann voll-ständig aufgehoben, wenn der Gegenstandganz verloren geht.