328 Fünftes Buch. Achter Titel.
Art. 707.
Der Anspruch auf Vergütung einerzur großen Haverei gehörenden Beschädig-ung wird durch eine besondere Haverei, welcheden beschädigten Gegenstand später trifft, seies, daß er von neuem beschädigt wird oderganz verloren geht, nur insoweit aufge-hoben, als bewiesen wird, daß der spätereUnfall nicht allein mit dem früheren inkeinem Zusammenhange steht, sondern daßer auch den früheren Schaden' nach sichgezogen haben würde, wenn dieser nichtbereits entstanden gewesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späterenUnfalls zur Wiederherstellung des beschä-digten Gegenstandes bereits Aufwendungengemacht, so bleibt rücksichtlich dieser derAnspruch auf Vergütung bestehen.
Art. 708.
Große Haverei liegt namentlich infolgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß indenselben zugleich die Erfordernisse derArt. 702, 704 und 705 insoweit vorhandensind, als in diesem Artikel nichts Be-sonderes bestimmt ist:
1) Wenn Waaren, Schiffstheile oderSchiffsgeräthschaften über Bord ge-worfen, Masten gekappt, Taue oderSegel weggeschnitten, Anker, Anker-taue oder Ankerketten geschlippt odergekappt worden sind.