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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
329
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Von der Haverei.

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Sowohl diese Schäden selbst alsdie durch solche Maaßregeln anSchiff oder Ladung ferner verur-sachten Schaden gehören zur großenHaverei.

Wenn zur Erleichterung des Schiffsdie Ladung ganz oder theilweise inLeichterfahrzeuge übergeladen wor-den ist.

Es gehört zur großen Havereisowohl der Leichterlohn als derSchaden, welcher bei dem Ueberladenin das Leichterfahrzeug oder bei demRückladen in das Schiff der Ladungoder dem Schiff zugefügt worden ist,sowie der Schaden, welcher dieLadung auf dem Leichterfahrzeug be-troffen hat.

Muß die Erleichterung im regel-mäßigen Verlauf der Reise erfolgen,so liegt große Haverei nicht vor.

Wenn das Schiff absichtlich aufden Strand gesetzt worden ist, jedochnur wenn die Abwendung des Unter-gangs oder der Nehmung damit be-zweckt war.

Sowohl die durch die Strandungeinschließlich, der Abbringung ent-standenen Schäden, als auch dieKosten der Abbringung gehören zurgroßen Haverei.