Fünftes Buch. Achter Titel.
Wird das behufs Abwendung desUntergangs auf den Strand gesetzteSchiff nicht abgebracht oder nach derAbbringung reparaturunfähig (Art.444) befunden, so findet eine Ha-vereivertheilung nicht Statt.
Ist das Schiff gestrandet, ohnedaß die Strandung zur Rettung vonSchiff und Ladung vorsatzlich her-beigeführt war, so gehören zwarnicht die durch die Strandung ver-anlaßten Schäden, wohl aber dieauf die Abbringung verwendetenKosten und die zu diesem Zweck demSchiff oder der Ladung absichtlichzugefügten Schäden zur großenHaverei.
4) Wenn das Schiff zur Vermeidungeiner dem Schiff und der Ladungim Falle der Fortsetzung der Reise' drohenden gemeinsamen Gefahr ineinen Nothhafen eingelaufen ist,wohin insbesondere gehört, wenn dasEinlaufen zur nothwendigen Aus-besserung eines Schadens erfolgt,welchen das Schiff während derReise erlitten hat.
Es gehören in diesem Falle zurgroßen Haverei: die Kosten desEinlaufens und des Auslaufens, diedas Schiff selbst treffenden Aufent-haltskosten, die der Schiffsbesatzung