Von der Haverei.
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während des Aufenthalts gebührendeHeuer und Kost, so wie die Aus-lagen für die Unterbringung derSchiffsbesaßung am Lande, wennund so lange dieselbe an Bord nichthat verbleiben können, ferner, fallsdie Ladung wegen des Grundes,welcher das Einlaufen in den Noth-hafen herbeigeführt hat, gelöschtwerden muß, die Kosten des Von-und Anbordbringens und die Kostender Aufbewahrung der Ladung amLande bis zu dem Zeitpunkt, inwelchem dieselbe wieder an Bordhat gebracht werden können.
Die sämmtlichen Aufenthalts-kosten kommen nur für die Zeit derFortdauer des Grundes' in Rech-nung, welcher das Einlaufen in denNochhafen herbeigeführt hat. Liegtder Grund in einer nothwen-digen Ausbesserung des Schiffs, sokommen außerdem die Aufenthalts-kosten nur bis zu dem Zeitpunkt inRechnung, in welchem die Aus-besserung hätte vollendet sein können.
Die Kosten der Ausbesserung desSchiffs gehören nur insoweit zurgroßen Haverei, als der auszu-bessernde Schaden selbst große Ha-verei ist.
5) Wenn das Schiff gegen Feinde oderSeeräuber vertheidigt worden ist.