Fünftes Buch. Achter Titel.
Die bei der Vertheidigung demSchiff oder der Ladung zugefügtenBeschädigungen, die dabei verbrauchteMunition und, im Fall eine Personder Schiffsbesatzung bei der Ver-theidigung verwundet oder getödtetworden ist, die Hcilungs- und Be-gräbnißkosten sowie die zu zahlendenBelohnungen (Art. 523, 524, 549,551) bilden die große Haverei. ^
H) Wenn im Fall der Anhaltung desSchiffs durch Fünde oder SeeräuberSchiff und Ladung losgekauft wor-den sind.
Was zum Loskauf gegeben ist,bildet nebst den durch den Unterhaltund die Auslösung der Geißeln ent-standenen Kosten die große Haverei.
7) Wenn die Beschaffung der zur Deck-ung der großen Haverei währendder Reise erforderlichen Gelder Ver-luste und Kosten verursacht hat oderwenn durch die Auseinandersetzungunter den Betheiligten Kosten ent-standen sind.
Diese Verluste und Kosten ge-hören gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere ge-zahlt der Verlust an den währendder Reise verkauften Gütern, dieBodmereiprämte, wenn die erforder-