Von der Haverei.
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lichen Gelder durch Bodmerei auf-genommen worden sind, und wenndies nicht der Fall ist, die Prämiefür Versicherung der aufgewendetenGelder, die Kosten für die Ermittel-ung der Schäden und für die Auf-machung der Rechnung über diegroße Haverei (Dispache).
Art. 709.
Nicht als große Haverei, sondern alsbesondere Haverei werden angesehen:
t) die Verluste und Kosten, welche,wenn auch während der Reise, ausder in Folge einer besonderen Havereinöthig gewordenen Beschaffung vonGeldern entstehen;
2) die Reklamekosten, auch wenn Schiffund Ladung zusammen und beidemit Erfolg reklamirt werden;
3) die durch Prangen verursachte Be-schädigung des Schiffs, seines Zu-behörs und der Ladung, selbst wenn,um der Strandung oder Nehmungzu entgehen geprangt worden ist.
Art. 710.In den Fallen der großen Havereibleiben bei der Schadensbercchnung dieBeschädigungen und Verluste außer Ansatz,welche die nachstehenden Gegenstände be?treffen: