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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
334
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334 Fünftes Buch. Achter Titel.«

1) die nicht unter Deck geladenen Güter;diese Vorschrift findet jedoch bei derKüstenschiffahrt insoferne keine An-wendung, als in Ansehung derselbenDeckladungen durch die Landesge-setze für zulassig erklart sind (Art.567);

2) diejenigen Güter, worüber weder einKonnossement ausgestellt ist, nochdas Manifest oder Ladebuch Aus-kunft gibt;

3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werth-papiere, welche dem Schiffer nichtgehörig bezeichnet sind (Art. 603).

Art. 71t.

Der an dem Schiff und dem Zubehördesselben entstandene,, zur großen Havereigehörige Schaden ist, wenn die Reparaturwährend der Reise erfolgt, am Ort derAusbesserung und vor derselben, sonst andem Ort, wo die Reise endet, durch Sach-verstandige zu ermitteln und su schätzen.Die Tare muß die Veranschlagung dererforderlichen . Reparaturkosten enthalten.Sie ist, wenn während der Reise aus-gebessert wird, für die Schadensberechnunginsoweit maaßgebend, als nicht die Aus-führungskosten unter den Anschlagssummenbleiben. War die. Aufnahme einer Tarsnicht ausführbar, so entscheidet der Betrag